Leistungen

Errichtung 
öffentlicher Urkunden

Der Notar hat den Auftrag und die Befugnis, öffentliche Urkunden – Notariatsakte, Protokolle und sonstige notarielle Beurkundungen – aufzunehmen. Diese begründen vollen Beweis dessen, was darin erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird. Dadurch dienen Beurkundungen sowohl der Streitvermeidung als auch der leichteren Rechtsdurchsetzung strittiger Rechte.

Bestimmte Rechtsgeschäfte unterliegen einer besonderen Formpflicht und müssen in Form von Notariatsakten abgeschlossen werden. Dazu zählen beispielsweise Ehepakte, Schenkungen ohne Übergabe des geschenkten Gegenstandes oder zwischen Ehegatten abgeschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge.

Auch im Bereich des Gesellschaftsrechts sieht das Gesetz in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Errichtung eines Notariatsaktes vor (Errichtung von GmbH-Gesellschaftsverträgen oder die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH).

Verträge, die die Eintragung ins Grundbuch bewirken sollen, müssen – wenn sie nicht in Form eines Notariatsaktes errichtet sind – in Form einer solchen Privaturkunde errichtet werden, die die beglaubigten Unterschriften der Parteien enthält.

Neben Beglaubigungen von Unterschriften und der Herstellung beglaubigter Abschriften von Urkunden holen wir für Sie erforderlichenfalls – bei zur Vorlage im Ausland bestimmten Urkunden – auch die Überbeglaubigung ein.