Kompetenzen

Errichtung öffentlicher Urkunden

Als Notar bin ich befugt, öffentliche Urkunden – Notariatsakte, Protokolle und sonstige notarielle Beurkundungen – aufzunehmen. Diese Urkunden begründen vollen Beweis dessen, was darin erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird. Dadurch dienen Beurkundungen sowohl der Streitvermeidung als auch der leichteren Rechtsdurchsetzung strittiger Rechte.

Bestimmte Rechtsgeschäfte unterliegen einer besonderen Formpflicht und müssen in Form von Notariatsakten abgeschlossen werden. Dazu zählen beispielsweise

  • Ehepakte
  • Schenkungen ohne Übergabe des geschenkten Gegenstandes
  • zwischen Ehegatten abgeschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- oder Darlehensverträge
  • bestimmte Verträge im Gesellschaftsrecht, z. B. bei der Gründung einer GmbH oder der Übertragung von Geschäftsanteilen

Verträge, die ins Grundbuch eingetragen werden sollen, müssen ebenfalls in einer bestimmten Form errichtet werden – als Notariatsakt oder als Privaturkunde mit beglaubigten Unterschriften der Vertragsparteien.

Neben Beglaubigungen von Unterschriften und der Herstellung beglaubigter Abschriften von Urkunden holen wir für Sie erforderlichenfalls – bei zur Vorlage im Ausland bestimmten Urkunden – auch die Überbeglaubigung ein.